Der CBD-Hanft boomt in der Schweiz. Viele Konsumentinnen und Konsumenten sind sich unsicher, ob sie nach dem Konsum Autofahren dürfen. Insbesondere ist unklar, ob die Konsumenten nach dem Konsum bei einer Verkehrskontrolle mit einem Ausweisentzug und einer Anzeige rechnen müssen oder nicht.
Vorab: Die Forschung bezüglich CBD-Hanft steckt noch in den Kinderschuhen. Zudem reagiert jeder einzelne Konsument anders auf das CBD-Hanf. Fakt ist aber: Als fahrunfähig gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt, wer körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Dazu zählen unter anderem das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Das in den Geschäften legal erhältliche CBD hat zwar weniger als 1 % des THC Wirkstoff. Es besteht aber trotzdem die Gefahr, nach dem Konsum über dem vom Bundesgericht festgelegte Wert von 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut zu kommen. Wenn dies geschieht, gilt die Fahrerinnen bzw. der Fahrer als fahrunfähig, unabhängig ob es sich beim konsumierten Gut um ein CBD-Hanf oder "normalem" Cannabis handelte. Es gelten die bekannten Folgen: Auf der Strafrechtsseite droht eine Freiheits- oder Geldstrafe, vebunden mit einem Strafregistereintrag. Betreffend Administrativmassnahmen kann eine Abklärung der Fahreignung und Warnentzug des Führerscheins von mindestens drei Monaten angeordnet werden.
Sollte eine Person bereits mit einer verkehrsmedizinischen Auflage belegt sein, beispielsweise die Cannabis-Abstinenzkontrolle, ist auf CBD-Hanft am Besten zu verzichten, will man nicht eine positive Kontrolle auf Cannabis riskieren. Anders gesagt: Die Verkehrsmediziner können nicht zwischen legalem CBD-Hanf-Konsum und "normalem" Hanf-Konsum unterscheiden.

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