Das Bundesgericht musste sich am 18. April 2023 mit der Frage auseinandersetzen, ob der Beschwerdeführer die notwendige Fahreignung aufweist oder nicht.
Ausgangspunkt war die Meldung der Polizei, dass sie wiederholt wegen häuslicher Gewalt zur Wohnung des Beschwerdeführers ausrücken mussten, wobei der Beschwerdeführer und seine Gattin stets stark alkoholisiert vorgefunden wurden. In der Folge wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er zwischen Alkoholkonsum und Autofahren unterscheiden könne. Darüber hinaus stellt er sich auf den Standpunkt, dass die bei der Untersuchung durchgeführte Haaranalyse bzw. der EtG-Wert von über 100pg/mg ungenau sei. Dies deshalb, weil er sich aus „ökologischer Überzeugung“ selten die Haare wasche.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Trunksucht vor, wenn jemand soviel Alkohol trinkt, dass er oder sie nicht mehr zwischen Trinkgenuss und Teilnahme am Strassenverkehr trennen kann bzw. dass die naheliegende Gefahr besteht, dass die Person sich in fahrunfähigem Zustand ans Steuer setzt. Es ist für einen Führerausweis-Entzug nicht vorausgesetzt, dass die betroffene Person auch tatsächlich eine Fahrt unter Alkoholeinfluss tätigt. Jeder Einzelfall muss jedoch sorgfältig abgeklärt werden, wobei nur eine Haaranalyse noch nicht ausreicht für die Annahme fehlender Fahreignung. Für die Abklärung drängen sich auf sich eine Haaranalyse, Prüfung der persönlichen Verhältnisse, Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, Alkoholanamnese, umfassende medizinische körperliche Untersuchung.
Die Haaranalyse des Beschwerdeführers ergab einen Wert von über 100pg/mg, was für einen starken und chronischen Alkoholkonsum spricht. Zudem deuten die Vorfälle bezüglich häuslicher Gewalt auf einen Kontrollverlust hin. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er sich mit zwei Promille nicht betrunken fühle, was für eine hohe Giftfestigkeit spricht. Auch physisch zeigte der Alkoholkonsum Wirkung (erhöhte MCV-Werte) und es gab bereits Warnmassnahmen wegen Fahren in angetrunkenem Zustand.
Das Bundesgericht hielt fest, dass in der Gesamtheit der Fall sorgfältig abgeklärt und das Gutachten ist deshalb auch nicht widersprüchlich ist. Insofern durften die Behörden davon ausgehen, dass eine deutlich erhöhte Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer in fahrunfähigem Zustand an ein Steuer setzen könnt. Die Beschwerde wurde deswegen abgewiesen.
Zum Urteil: 1C_131/2022 vom 18. April 2023

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