Man kennt die Situation, man geht mit dem E-Bike zur Grill-Party bei Freunden. Man trinkt ein zwei Bier und fährt anschliessend wieder nach Hause. Doch ist dies Überhaupt erlaubt? Und wenn nein, mit was für Konsequenzen muss ich rechnen?
Um diese Frage zu beantworten, muss zuerst geklärt werden, wie ein E-Bike rechtlich zu qualifizieren ist. Denn E-Bike ist zumindest aus rechtlicher Sicht nicht gleich E-Bike. Es wird zwischen «Leicht-Motorfahrrädern» (langsamen E-Bikes) und «Übrigen Motorfahrrädern» (schnelle E-Bikes) unterschieden. Das langsame E-Bike, welches am weitesten verbreitet ist, hat eine Motorleistung von maximal 500 Watt sowie eine Höchstgeschwindigkeit ohne Treten von 20 km/h und mit treten von 25km/h. Das schnelle E-Bike hat eine Motorleistung von maximal 1000 Watt und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit ohne Treten von 30km/h respektive 45 km/h mit Treten. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil nur ein langsames E-Bike noch als motorloses Fahrzeug gilt und entsprechend Vergehen ähnlich wie beim normalen Velo sanktioniert werden. Das schnelle E-Bike gilt jedoch als motorisiertes Fahrzeug und wird rein strafrechtlich gleich wie ein Töff oder Auto behandelt.
Im vorliegenden Blog-Post wird nur die Situation der langsamen E-Bikes behandelt. Anders als beim Fahren von Motorfahrzeugen wird beim betrunkenen Fahren eines langsamen E-Bikes keine Abstufung zwischen angetrunkenem Zustand und angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vorgenommen. Wer in eine Kontrolle gerät und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.5 Gewichtspromillen oder eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.25 mg Alkohol aufweist, erhält eine Busse von mindestens 200 Franken.
Von den kantonalen Strassenverkehrsämtern unterschiedlich gehandhabt wird die Frage, ab welcher Blut- oder Atemalkoholkonzentration der Verdacht auf fehlende Fahreignung eines langsamen E-Bikes bzw. motorlosen Fahrzeugs besteht, welche sodann auch die fehlende Fahreignung eines Motorfahrzeuges miteinschliesst. Es gibt vereinzelt Entscheide, welche bereits bei einem Wert von 1,6 Promille eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet wurde. Grossmehrheitlich wird jedoch bei einem Wert von 2,5 Promille eine Untersuchung eines Velofahrers angeordnet. Die Betrachtung im Einzelfall ist ausschlaggebend, insbesondere, wenn man bereits für ein gleichgelagertes Vergehen bestraft wurde kann die Strafe härter ausfallen.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass auch E-Bike fahren im angetrunkenen Zustand strafbar ist. Wer mit 0.5 Promillen erwischt wird hat mit einer saftigen Busse zu rechnen. Ab 2.5 Promillen kommt es noch härter: Es droht die Fahreignungsabklärung, welche im schlimmsten Fall zum Ausweisentzug führt.

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