Einer Frau als Solothurn wurde der Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem sie bei einer Verkehrskontrolle einen positiven Drogenschnelltest auf Cannabis abgegeben hatte. Namentlich haben die Untersuchungen des im Spital abgenommenen Blutes und Urins einen Tetrahydrocannabinol-Wert (THC) von mindestens 7,7 Mikrogramm pro Liter (μg/l) ergeben, was über dem Grenzwert von 1,5 μg/l liegt.
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn ordnete nebst dem Führerausweisentzug eine verkehrsmedizinische Untersuchung an.
Die Frau wehrte sich dagegen und argumentierte, dass sie über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfüge und zudem auf ihr Fahrzeug angewiesen sei. Der von der Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle gefundene Joint gehöre ihrem Sohn, was dieser schriftlich bestätigte. Für den Konsum des Öls gegen ihre chronischen Schmerzen habe sie eine Bewilligung von der zuständigen Bundesbehörde und darüber hinaus habe ihr Hausarzt bestätigt, dass die Einnahme der Cannabisöl-Tropfen in der verschriebenen Dosis ihre Fahrfähigkeit nicht beeinflusse. Aus diesen Gründen sei der vorsorgliche Entzug unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar.
Wie bereits die Vorinstanzen, sieht das Bundesgericht die Sache anders. Aufgrund des im Blut festgestellten THC-Gehalts sei nicht auszuschliessen, dass die Fahrfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt war. Nichts für sich ableiten könne die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, dass die bei der Polizeikontrolle festgestellten Müdigkeitsanzeichen und die geröteten Augen eine Folge ihrer Krankheit seien. Diese Anzeichen waren gemäss Urteil des Bundesgerichts gut eineinhalb Stunden später bei der Untersuchung im Spital nicht mehr vorhanden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
(vgl. 1C_41/2019; Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2019)
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