Ein Fahrzeuglenker mit Wohnsitz im Kanton Solothurn wurde am Montag, den 20. Februar 2020, um 10:30 Uhr als Führer eines Personenwagens in Weiningen von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Da diese in seinem Fahrzeug Cannabisgeruch feststellte und ca. 2,5 g Cannabis fand, ordnete sie eine Blut- und Urinentnahme an.
Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) wies das Blut des Fahrzeuglenker im Zeitpunkt der Blutentnahme einen Tetrahydrocannabinol-Wert (THC, Cannabis) von 2,7 Mikrogramm pro Liter (µg/L) (Vertrauensbereich 1,8 - 3,6 µg/L) und einen THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 41 µg/L auf.
Gestützt auf diese Resultate entzog das Strassenverkehrsamt aus Gründen der Verkehrssicherheit dem Fahrzeuglenker vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an.
Nachdem das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde dagegen abgewiesen hat, gelangte der Fahrzeuglenker an das Bundesgericht. Er forderte, dass sowohl auf die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung als auch auf den vorsorglichen Führerausweisentzug zu verzichten sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. In Bezug auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung führte das Bundesgericht aus, dass der Fahrzeuglenker unbestrittenermassen beim Fahren unter dem Einfluss von Cannabis kontrolliert wurde. Aufgrund des THC-Wertes von mindestens 1,8 µg/L war gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Anordnung der Abklärung der Fahreignung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen.
Betreffend dem vorsorglichen Ausweisentzug gab das Bundesgericht dem Fahrzeuglenker jedoch recht, d.h., das Strasenverkehrsamt hätte den Führerschein dem Fahrzeuglenker belassen müssen. Als Gründe führte das Bundesgericht aus, dass der THC-COOH-Wert von 41 µg/L bezüglich der Erforderlichkeit einer Fahreignungsuntersuchung als Grenzfall zu werten sei, zumal der von der SGRM dafür empfohlene THC-COOH-Grenzwert von ≥ 40 µg/L in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil als zu tief qualifiziert wurde. Die Expertengruppe Verkehrssicherheit empfehle zudem in ihrem aktuellen "Leitfaden Fahreignung", bei einem THC-COOH-Wert von ≥ 40 µg/L in der Regel die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Demnach sei aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 41 µg/L nicht auf einen besonders hohen bzw. unkontrollierten Cannabiskonsum zu schliessen, der den Beschwerdeführer für die Verkehrssicherheit als besonders gefährlich erscheinen lässt.
Das Bundesgericht hat aus diesen Gründen den vorsorglichen Ausweisentzug aufgehoben.
Urteil vom 10. März 2021

(1C_330/2020)
Comments