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Betrunken Velofahren? Keine gute Idee!

ausweisentzug.ch

Aktualisiert: 1. Okt. 2021

Wenn ein Velofahrer auf einer öffentlichen Strasse unterwegs ist, so muss er sich wie alle anderen Strassenbenützer an die allgemeinen Verkehrsregeln halten.

Bei Verdacht fehlender Fahrfähigkeit, sei es Ergebnis einer ordentlichen Polizeikontrolle oder auffälligem Fahrverhalten, darf die Polizei auch bei einem Velofahrer eine Atemalkoholprobe vornehmen. Weigert sich die betroffene Person, ist gar eine Blutprobe möglich.


Anders als beim Fahren von Motorfahrzeugen wird beim Fahren eines Fahrrades in angetrunkenem Zustand keine Abstufung zwischen angetrunkenem Zustand und angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vorgenommen. Nichts desto trotz können sich unterschiedliche Nachteile aus dem Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ergeben.


Wer mit dem Fahrrad in eine Kontrolle gerät und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.25 mg/l Alkohol aufweist, erhält erstmal eine Busse. Wie hoch die Busse letztendlich ausfällt, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Nebst der Busse kann die kantonale Behörde auch eine Verwarnung oder gar ein Fahrradverbot von mindestens einem Monat aussprechen.


Und was ist mit dem Führerschein für Motorfahrzeuge? Zwar kann dieser nicht ohne Weiteres wegen Fahrradfahrens unter Alkoholeinfluss eingezogen werden, ganz in Sicherheit ist aber auch er nicht. Ab einem Blutalkoholwert von 2.5 Promille (1.25 mg/l) auf dem Fahrrad besteht der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit und somit Fahruntauglichkeit. Ergibt das Gutachten, dass tatsächlich ein Suchtmittelproblem besteht, führt das in der Regel nicht bloss zu einem Fahrradverbot, sondern auch zu einem Sicherungsentzug des Führerscheins. Unter Umständen kann es auch schon bei einem tieferen Wert zur Fahrtauglichkeitsprüfung kommen, so etwa bei wiederholtem Blutalkoholtest von 1.6 Promille (0.8 mg/l) und mehr.


Merken Sie sich also Folgendes: Wer sich unter Alkoholeinfluss auf den Sattel schwingt, riskiert nebst einer saftige Busse nicht nur ein Fahrradverbot, sondern bei einer negativen Fahreignungsuntersuchung gar einen Führerscheinentzug.


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