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BGE hält an THC-Grenzwert fest

Autorenbild: ausweisentzug.chausweisentzug.ch

Ein Fahrzeuglenker geriet in eine Verkehrskontrolle. Dabei wurden Anzeichen von Drogenkonsum festgestellt. Die angeordnete Blut- und Urinprobe ergab bei Cannabis einen Wert von 4,4 µg/L THC. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden und auf Berufung hin das Obergericht des Kantons Aargau sprachen den Fahrzeuglenker schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV. Der Fahrzeuglenker verlangte mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihm vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV freizusprechen.



Der Fahrzeuglenker kritisiert, das Obergericht des Kantons Aargau habe die Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu Unrecht allein schon wegen einer Überschreitung des THC-Grenzwerts von 1,5 µg/L angenommen. Dieser Grenzwert sage aber nichts über die Wirkung der Substanz aus und sei zu tief angesetzt.


Dies wird vom Bundesgericht nicht bestritten. Es führt aus, dass die Wissenschaft nach heutigen Erkenntnissen nicht sicher sagen könne, wie die THC-Konzentration im Blut und die tatsächliche Wirkung zusammenhängen würden. Der THC-Grenzwert im Strassenverkehr von 1,5 µg/L, welcher in Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung festgehalten wurde, sei deshalb diskussionswürdig und werde von der Lehre kritisiert.


Allerdings sei der Wert dennoch zulässig. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die dem Bundesrat die Festlegung der Grenzwerte delegiere. In der Botschaft von 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes heisst es gemäss Bundesgericht ausdrücklich, es sei denkbar einen Nullgrenzwert einzuführen. Insofern handle der Bundesrat innerhalb des Rahmens seiner gesetzlichen Befugnisse. Die Beschwerde wurde deswegen abgewiesen.


(Urteil 6B_282/2021 vom 23.6.2021)


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